Am Sonntag 9. Juni hat das Schweizer Stimmvolk mit 68.7% deutlich JA gesagt zum Stromgesetz. Wir freuen uns über dieses Resultat! Es wird den Ausbau der erneuerbaren Energien in der Schweiz beschleunigen.
Mit dem Stromgesetz gibt es ab 2025 für ZEV zusätzlich zu den bestehenden Regelungen neue Möglichkeiten:
- Bisher war ein ZEV meistens auf ein einzelnes Gebäude beschränkt, weil alle ZEV-Teilnehmer hinter demselben Bilanzzähler des Elektrizitätswerks angeschlossen sein mussten. Neu ist es viel einfacher, mehrere Gebäude zu einem ZEV zusammenzuschliessen. Denn die Regelung mit nur einem Bilanzzähler wurde aufgehoben. Neu müssen alle ZEV-Teilnehmer hinter demselben Sammelanschlusskasten des Elektrizitätswerks angeschlossen sein. Die Detailbestimmungen dazu werden aktuell in Verordnungen ausgearbeitet.
- Bei einem bestehenden Gebäude mussten bisher die bestehenden Stromzähler des Elektrizitätswerks durch Privatzähler ersetzt werden. Das führte zu hohen Umbaukosten. Neu kann man als ZEV-Betreiber wählen, ob man Privatzähler oder die Zähler des Elektrizitätswerks einsetzen will. Auf Anfrage des ZEV-Betreibers muss das Elektrizitätswerk Stromzähler (Smart Meters) für den ZEV zur Verfügung stellen. Die Einbaukosten für die Smart Meters muss das Elektrizitätswerk übernehmen, es darf anschliessend aber Messgebühren für die Smart Meters in Rechnung stellen. Lösungen zum Übermitteln der Daten vom Smart Meter zum ZEV-Abrechnungsdienstleister werden momentan in Arbeitsgruppen entwickelt.
- Sogenannte «LEG» erlauben es, innerhalb einer Gemeinde zwischen mehreren ZEV und auch weiteren Bezügern und Produzenten Solarstrom zu handeln. Damit können PV-Produzenten nicht nur an Nachbarn (wie im ZEV) sondern innerhalb der ganzen Gemeinde Solarstrom verkaufen. Auch ist die Höhe des Solartarifs in einem LEG frei wählbar und nicht wie im ZEV eingeschränkt. In einem LEG muss aber (im Gegensatz zum ZEV) auf den ausgetauschten Solarstrom eine Netzgebühr an das Elektrizitätswerk gezahlt werden. Das verteuert den Solarstrom. Und die LEG-Teilnehmer können aus einem LEG wieder austreten, z.B. wenn sie den Solarstrom zu teuer finden. LEGs können mit ZEVs kombiniert werden. Die Attraktivität von LEGs wird stark von den Detailbestimmungen in der Verordnung abhängen.
Wie geht es weiter?
Die Verordnungen werden vermutlich gegen Ende Jahr publiziert. Wir werden dann in unserem Newsletter informieren, welche Regelungen für ZEV und LEG gelten. Sie können sich hier für unseren Newsletter anmelden: Newsletter Anmeldung – egonline
Wir arbeiten daran, dass wir ab 2025 Datenschnittstellen zu allen gängigen Smart Meters der Elektrizitätswerke anbieten können, so dass auch ZEVs mit Smart Meters des Elektrizitätswerks im egonline-Portal abgerechnet werden können. Auch für die LEG-interne Stromabrechnung werden wir mit dem egonline-Portal eine Lösung anbieten. Aktuell sind wir im Austausch mit verschiedenen Organisationen, die LEGs betreiben werden oder PV-Produzenten bei der Gründung eines LEGs unterstützen werden.
Wenn Sie Interesse an der Gründung eines LEGs haben, kontaktieren Sie uns: Tel. 058 680 20 05, energie@egonline.ch. Wir vermitteln Ihnen gerne Kontakte, die Sie auf dem Weg zum LEG begleiten.
Ihr Egon-Team