Per 1. April 2019 hat der Bundesrat die Regelungen für einen Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) in der Energieverordnung angepasst.
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Neu gilt:
  • Mehrere Gebäude können zu einem ZEV zusammengeschlossen werden, wenn die Grundstücke aneinander grenzen. Neu ist ein Zusammenschluss auch möglich, wenn die Grunstücke einzig durch eine Strasse, ein Eisenbahntrassee oder ein Fliessgewässer voneinander getrennt sind.
  • Die Leistung der Solaranlage muss mindestens 10% der Netzanschlussleistung der ZEV betragen. Neu gilt, dass eine ZEV weitergeführt werden darf, wenn diese Bedingung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr eingehalten wird, z.B. wenn Elektroautos angeschafft werden und deshalb die Netzanschlussleistung vergrössert werden muss. Die Vergrösserung der Netzanschlussleistung muss aber aufgrund von Veränderungen der bestehenden ZEV-Teilnehmer eintreten. Bei einem Ausbau der ZEV auf mehr Teilnehmer gilt weiterhin die 10%-Regelung.
  • Der interne Solarstrom darf höchstens so teuer sein, wie das externe Stromprodukt. Neu ist klar definiert, dass die Kosten für Messung und Verwaltung in die internen Kosten mit einberechnet werden müssen. Als „externes“ Stromprodukt wird neu vorgeschlagen, denjenigen Strompreis in die Berechnung einzusetzen, welcher vom lokalen EVU als Standardprodukt angeboten wird. Falls der interne Storm inkl. Messung und Verwaltung günstiger ist als das externe Stromprodukt, darf der Vermieter maximal die Hälfte der Ersparnis zusätzlich an den Mieter verrechnen.