Einige Elektrizitätswerke bieten vereinfachte ZEV-ähnliche Modelle an, um den Eigenverbrauch in Mehrfamilienhäusern abzurechnen.
Die ElCom (unabhängige staatliche Regulierungsbehörde im Elektrizitätsbereich) hat gewisse Eigenverbrauchs-Praxismodelle in ihrem letzten Newsletter als unzulässig eingestuft. Das bedeutet, dass die Elektrizitätswerke diese Modelle nicht mehr anbieten dürfen. Betroffen sind Modelle, welche eine oder mehrere der folgende Eigenschaften aufweisen:
– Die Mieter werden nicht über das Modell und den Bezug von Solarstrom informiert.
– Die Mieter nehmen automatisch am Modell teil. Sie haben keine Möglichkeit, sich dagegen zu entscheiden.
– Die Mieter bezahlen weiterhin eine normale Stromrechnung vom Elektrizitätswerk inklusive des Netznutzungsentgelts. 

Alle mit Egon AG realisierten ZEVs erfüllen die gesetzlichen Anforderungen und sind somit von diesem Entscheid der ElCom nicht betroffen.

Hier der komplette Text aus dem Newsletter 2019-09 von Elcom:
ElCom erachtet gewisse Eigenverbrauchs-Praxismodelle als unzulässig
Grundlagen Eigenverbrauch (ohne Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ZEV)
Als Eigenverbrauch gilt nach Artikel 16 Absatz 1 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG;
SR 730), wenn Betreiber von Anlagen die selbst produzierte Energie am Ort der Produktion ganz oder
teilweise selber verbrauchen oder sie zum Verbrauch am Ort der Produktion ganz oder teilweise
veräussern. Als am Ort der Produktion selber verbraucht gilt nur die Elektrizität, die zwischen der
Produktionsanlage und dem Verbrauch das Verteilnetz des Netzbetreibers nicht in Anspruch
genommen hat (Art. 14 Abs. 3 der Energieverordnung vom 1. November 2017 [EnV; SR 730.01]).

Beschreibung des beanstandeten Modells
Vorliegend geht es um die rechtliche Beurteilung einer bestimmten Eigenverbrauchs-Lösung mit
Einbezug von Mietern ohne die Einrichtung eines ZEV, welche nachfolgend «vereinfachtes
Praxismodell» (vPm) genannt wird. Ein typisches vPm sieht folgendermassen aus:
– Es bedarf keiner Zustimmung der Mieter zur «Teilnahme» an diesem Eigenverbrauchsmodell,
insbesondere müssen sich diese nicht zu einer Gemeinschaft zusammenschliessen. Die Mieter
erhalten weiterhin vom Netzbetreiber ihre bisherige Stromrechnung und bezahlen insbesondere
die vollen Netznutzungsentgelte für den gesamten verbrauchten Strom.
– Der Anlagebetreiber ist für die Abwicklung des Eigenverbrauchs alleiniger Geschäfts- und
Ansprechpartner des Netzbetreibers und schliesst mit diesem einen Vertrag. Er erhält für den
aus seiner Anlage durch ihn und die Mieter vor Ort verbrauchten Strom eine Vergütung vom
Netzbetreiber, welche in der Regel einen Preis für den Strom pro Kilowattstunde (z.B.
Standardtarif des Netzbetreibers) und die von den Endverbrauchern auf diesem Verbrauch
bezahlten Netznutzungsentgelte sowie die Abgaben und Leistungen enthält. Ob und in
welchem Ausmass der Anlagebetreiber die Endverbraucher der Liegenschaft an seiner
Vergütung beteiligt, bleibt ihm überlassen. Für die ins Netz eingespeiste Überschussenergie
erhält der Anlagenbetreiber den üblichen Rückliefertarif. In der Regel verlangt der Netzbetreiber
eine Entschädigung für die Einrichtung des Modells bzw. für die erbrachte Dienstleistung.

Beurteilung des vPm durch die ElCom aus energierechtlicher und stromversorgungsrechtlicher Sicht
– Energierechtlich: Mangels Zustimmung der Mieter kann es sich laut Ansicht der ElCom beim
vPm nicht um eine Veräusserung vor Ort und damit um Eigenverbrauch im Sinne von Artikel 16
EnG handeln.
– Stromversorgungsrechtlich: Artikel 14 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Stromversorgung
vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) legt fest, dass das Netznutzungsentgelt von den
Endverbrauchern je Ausspeisepunkt – d.h. je Zähler (Art. 2 Abs. 1 Bst. c der
Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734,71]) – zu entrichten ist.
Die Netznutzungstarife müssen sich zudem am Bezugsprofil orientieren (Art. 14 Abs. 3 Bst. c
StromVG) und verursachergerecht sein (Art. 14 Abs. 3 Bst. a StromVG). Endverbraucher in der
3/3
Basiskundengruppe (Art. 18 Abs. 2 S. 2 StromVV) müssen zudem denselben Basistarif haben.
Das vPm verstösst gegen diese Bestimmungen, indem die einzelnen Endverbraucher (Mieter)
die Netznutzungsentgelte auf ihrem gesamten Verbrauch zu entrichten haben, obwohl ein Teil
aus der Anlage vor Ort und nicht aus dem Netz stammt. Zudem verstösst das vPm gegen die
transparente Rechnungstellung in Artikel 12 Absatz 2 StromVG, indem der
Eigenverbrauchsanteil am gesamten Verbrauch und die entsprechend reduzierten
Netznutzungsentgelte auf der Rechnung nicht ausgewiesen werden.

Aus diesen Gründen erachtet die ElCom das oben beschriebene vPm als unzulässig.

Anforderungen an ein zulässiges Praxismodell ohne ZEV
Betreffend die oben beschriebene Problematik sind somit insbesondere folgende Punkte zu beachten
(weitere gesetzliche Vorgaben bleiben vorbehalten):
– Ein auf die Mieter/Pächter erweiterter Eigenverbrauch bedarf deren Zustimmung.
– Das Netznutzungsentgelt (inkl. Leistungen und Abgaben) darf bei den Mietern/Pächtern nur für
den aus dem Verteilnetz bezogenen Strom erhoben werden.
– Der Strombezug vom Anlagenbetreiber und die anteilige Berechnung der Netznutzungsentgelte
sind auf der Rechnung des Mieters/Pächters entsprechend transparent auszuweisen.

Das Bundesamt für Energie plant, seinen Leitfaden Eigenverbrauch diesbezüglich zu präzisieren.