Virtuelle ZEV – Fragestellungen
Ist im untenstehenden vZEV mit 3 Gebäuden die vorgeschlagene Kombination von Privatzählern und VNB-Zählern erlaubt?

Antwort von Elcom vom 11.6.2025:
Beim Haus A ist der Wärmepumpenzähler nicht ersichtlich. Wird der Überschuss der PV-Anlage mit dem Wärmepumpenzähler des VNB gemessen, ist diese Konstellation zulässig.
Interpretation von Egon AG:
Die Mischung aus Privatzählern und EW-Zählern wurde von Elcom akzeptiert. Auch in Haus C ohne PV-Anlage ist es erlaubt, Privatzähler einzusetzen mit nur einem EW-Zähler zur Bilanzmessung des Gebäudes.
Ein bestehender ZEV (1 Gebäude) möchte zusammen mit dem Nachbargebäude einen vZEV errichten (siehe Bild mit Ausgangssituation). Ist folgendes Vorgehen für die Errichtung des vZEV korrekt?
Antwort von ElCom vom 11.6.2025:
Die ElCom ist nicht zuständig für das Verhältnis zwischen Grundeigentümer und Mieter (Innenverhältnis), sondern nur für jenes zwischen Verteilnetzbetreiber und dem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (Art. 62 Abs. 3 und 4 EnG).
Ich gehe jedoch eher davon aus, dass der Grundeigentümer von Haus A von seinen Mietern betreffend die bevorstehende Bildung des vZEV ebenfalls deren Einverständnis einholen muss, insbesondere wenn es für die Mieter zu einer relevanten Veränderungen der Bedingungen kommt, welchen sie ursprünglich zugestimmt haben.
Interpretation von Egon AG:
ElCom sieht kein Problem darin, wenn ein bestehendes ZEV mit Nachbargebäuden zu einem vZEV erweitert wird.
Achtung: Innerhalb des vZEV gibt es kein ZEV mehr. Haus A ist nach der Gründung des vZEV kein ZEV mehr, sondern ein vZEV-Gebäude mit Privatzählern.
Die ElCom ist nicht zuständig für das Verhältnis zwischen Grundeigentümer und Mieter (Innenverhältnis), sondern nur für jenes zwischen Verteilnetzbetreiber und dem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (Art. 62 Abs. 3 und 4 EnG).
Ich gehe jedoch eher davon aus, dass der Grundeigentümer von Haus A von seinen Mietern betreffend die bevorstehende Bildung des vZEV ebenfalls deren Einverständnis einholen muss, insbesondere wenn es für die Mieter zu einer relevanten Veränderungen der Bedingungen kommt, welchen sie ursprünglich zugestimmt haben.
Interpretation von Egon AG:
ElCom sieht kein Problem darin, wenn ein bestehendes ZEV mit Nachbargebäuden zu einem vZEV erweitert wird.
Achtung: Innerhalb des vZEV gibt es kein ZEV mehr. Haus A ist nach der Gründung des vZEV kein ZEV mehr, sondern ein vZEV-Gebäude mit Privatzählern.
Ist es der ZEV-Vertretung erlaubt, innerhalb eines ZEV den Solarstrom mit Priorisierung (also mit einem selbst definierten Verteilschlüssel) an die einzelnen ZEV-Teilnehmer:innen zu verkaufen?
Antwort von ElCom:
Wie erwähnt ist die ElCom für das Innenverhältnis nicht zuständig. Aus energierechtlicher Sicht ist m.E. nicht ausgeschlossen, dass eine Priorisierung vertraglich vereinbart wird.
Interpretation Egon AG:
Auch aus unserer Sicht ist es in einem ZEV oder vZEV möglich, den Solarstrom zu priorisieren.
Die Priorisierung muss fair, transparent und nachvollziehbar sein. Es ist deutlich aufwändiger (und meistens teurer), eine Solarstromabrechnung mit Priorisierung zu erstellen als ohne Priorisierung. Deshalb sollte Solarstrom in einem ZEV nur priorisiert werden, wenn gute Gründe dafür sprechen und sich der Zusatzaufwand lohnt.
Wie erwähnt ist die ElCom für das Innenverhältnis nicht zuständig. Aus energierechtlicher Sicht ist m.E. nicht ausgeschlossen, dass eine Priorisierung vertraglich vereinbart wird.
Interpretation Egon AG:
Auch aus unserer Sicht ist es in einem ZEV oder vZEV möglich, den Solarstrom zu priorisieren.
Die Priorisierung muss fair, transparent und nachvollziehbar sein. Es ist deutlich aufwändiger (und meistens teurer), eine Solarstromabrechnung mit Priorisierung zu erstellen als ohne Priorisierung. Deshalb sollte Solarstrom in einem ZEV nur priorisiert werden, wenn gute Gründe dafür sprechen und sich der Zusatzaufwand lohnt.
In einem vZEV mit mehreren Gebäuden und Eigentümern wird auf einem Haus nachträglich eine PV-Anlage gebaut. Muss die PV-Anlage vom Eigentümer der PV-Anlage oder vom vZEV-Betreiber beim VNB angemeldet werden?
Antwort von ElCom:
Die Anschlusspflicht nach Artikel 5 Absatz 2 StromVG fällt grundsätzlich in die kantonale Zuständigkeit.
Dem VNB muss schliesslich gemeldet werden, dass in Bezug auf die mit der neuen Anlage produzierte Energie Eigenverbrauch innerhalb des bestehenden ZEV vorgesehen ist.
Ob diese Meldung der Grundeigentümer selbst vornehmen muss oder der von ihm beauftragte Vertreter, ergibt sich nicht aus dem Energierecht, sondern aus deren privatrechtlichen Verhältnis.
Damit die Abrechnung korrekt vorgenommen werden kann, muss die Anlage zudem mit einem VNB-Zähler ausgestattet werden.
Die Anschlusspflicht nach Artikel 5 Absatz 2 StromVG fällt grundsätzlich in die kantonale Zuständigkeit.
Dem VNB muss schliesslich gemeldet werden, dass in Bezug auf die mit der neuen Anlage produzierte Energie Eigenverbrauch innerhalb des bestehenden ZEV vorgesehen ist.
Ob diese Meldung der Grundeigentümer selbst vornehmen muss oder der von ihm beauftragte Vertreter, ergibt sich nicht aus dem Energierecht, sondern aus deren privatrechtlichen Verhältnis.
Damit die Abrechnung korrekt vorgenommen werden kann, muss die Anlage zudem mit einem VNB-Zähler ausgestattet werden.
In einem bestehenden vZEV soll nachträglich eine weitere PV-Anlage gebaut werden. Ist dafür die Zustimmung der Mieter:innen im vZEV nötig?
Antwort ElCom:
M. E. betrifft diese Frage das Verhältnis zwischen Grundeigentümer und Mieter, welches nicht in die Zuständigkeit der ElCom fällt.
Interpretation Egon AG:
Mit dem Bau einer zusätzlichen PV-Anlage erhöht sich der Anteil des Solarstroms für die Mieter. Für die Mieter ist das ein Vorteil.
Wir gehen davon aus, dass keine Einwilligung der Mieter nötig ist.
Sicherheitshalber lohnt es sich, um Mietvertragszusatz schon bei der Gründung des vZEV einzutragen, dass die Leistung der Solarproduktion im vZEV jederzeit durch den Bau weiterer Solaranlagen erhöht werden darf.
M. E. betrifft diese Frage das Verhältnis zwischen Grundeigentümer und Mieter, welches nicht in die Zuständigkeit der ElCom fällt.
Interpretation Egon AG:
Mit dem Bau einer zusätzlichen PV-Anlage erhöht sich der Anteil des Solarstroms für die Mieter. Für die Mieter ist das ein Vorteil.
Wir gehen davon aus, dass keine Einwilligung der Mieter nötig ist.
Sicherheitshalber lohnt es sich, um Mietvertragszusatz schon bei der Gründung des vZEV einzutragen, dass die Leistung der Solarproduktion im vZEV jederzeit durch den Bau weiterer Solaranlagen erhöht werden darf.